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Verlorenes Vertrauen

Selbst Steuerberatern fällt es zunehmend schwer, mit der nicht enden wollenden Flut von Gesetzesänderungen Schritt zu halten. Häufig lässt die tägliche Beratungspraxis eine mandantenbezogene Prüfung auf mögliche steuerliche Nachteile nicht mehr zu. Wir zeigen, in welchen Fällen die Zivilgerichte eine Haftung des Steuerberaters für finanzielle Schäden bejahen.

Die Beratungspflicht eines Steuerberaters beschränkt sich nicht nur darauf, seinen Mandanten bei der Erfüllung ihrer steuerlichen Pflichten zu helfen, sie vor finanziellem Schaden zu bewahren und sichere Möglichkeiten zu angestrebten Steueroptimierungen aufzuzeigen.

Im Rahmen eines Dauermandats hat er seine Auftraggeber auch bei Ungereimtheiten oder Fehlern auf mögliche nachteilige steuerliche Konsequenzen hinzuweisen und unaufgefordert über Art, Größe und mögliche Höhe eines Steuerrisikos sowie über aktuelle oder anstehende Änderungen der Steuergesetzgebung zu informieren.

Darüber hinaus ist der Steuerberater nach ständiger Rechtsprechung des Bundgerichtshofs (BGH) verpflichtet, selbst auf außerhalb seines Beratungsauftrags liegende Risiken hinzuweisen, wenn er mit der Sach- und Rechtslage vertraut ist oder die drohenden Steuernachteile für einen durchschnittlichen Steuerberater auf den ersten Blick erkennbar sind. Kommt er dieser Verpflichtung schuldhaft nicht nach, macht er sich regelmäßig schadenersatzpflichtig.

So liegen der Mehrzahl aller bisherigen Gerichtsentscheide teils schwerwiegende Beratungsfehler hinsichtlich der Wahl der steuerlich vorteilhaftesten Rechtsform und Unternehmensstruktur, der Abzugsfähigkeit von Betriebsausgaben und des Vorliegens verdeckter Gewinnausschüttungen zugrunde. Schon jetzt ist absehbar, dass eine mangelhafte Abschätzung der steuerlichen Konsequenzen aus der Unternehmensteuerreform 2008 sowie unterbliebene Hinweise auf die rechtzeitig vor Inkrafttreten der neuen Abgeltungssteuer erforderliche Anpassung der Kapitalanlagestrategie für zusätzlichen Streit zwischen Mandantschaft und Steuerberater sorgen wird – von den häufig unterbewerteten Folgen der ausstehenden Erbschaftsteuerreform ganz zu schweigen.

Zeitnahe Information

Selbstredend kann der Steuerberater die ihm auferlegten Pflichten nur bei zeitnaher Kenntnisnahme der aktuellen Gesetzgebung und höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung erfüllen.

In diesem Zusammenhang fordert der BGH, dass Hinweise, Belehrungen und Empfehlungen sich auch dann an der Rechtsprechung auszurichten haben, wenn der Berater diese selbst für unzutreffend oder gar verfassungswidrig hält. Für die Kenntnisnahme der Urteile haben die Richter eine Karenzzeit von üblicherweise vier bis sechs Wochen nach Veröffentlichung eingeräumt.

Diese Frist beginnt bereits dann zu laufen, wenn beispielsweise Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFH) in mehreren gängigen Fachzeitschriften oder Entscheidungssammlungen veröffentlicht sind und damit als in Fachkreisen allgemein bekannt gelten. Unmaßgeblich ist dabei, wann die betreffende Entscheidung in einer vom jeweiligen Steuerberater bezogenen Fachzeitschrift behandelt wird.

Innerhalb der Karenzfrist verneint der BGH regelmäßig ein Verschulden des Steuerberaters, da wegen des laufenden Tagesgeschäfts und der Flut steuerrechtlicher Entscheidungen eine sofortige Kenntnisnahme der neuen Rechtslage samt praktischer Umsetzung schier unmöglich sein dürfte. Doch auch hier keine Regel ohne Ausnahme: Sofern zur ordnungsgemäßen Erledigung eines spezifischen Mandats der Erwerb weiterer Rechtskenntnisse erforderlich wird, hat sich der Steuerberater zeitnah auch innerhalb der vier- bis sechswöchigen Karenzzeit über die aktuell gültige Rechtsprechung des BFH zu informieren. Diese Aufgabe hat der Berater vor allem dann wahrzunehmen, wenn nach Erlass eines Steuer- oder Einspruchsbescheids der Ablauf der einmonatigen Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist droht.

Angesichts der immer häufiger auch in Massenmedien diskutierten Steuergesetzgebung und Steuerrechtsprechung hatte der BGH überdies eine Verpflichtung des Steuerberaters erwogen, Entwicklungen des Steuerrechts in der Tagespresse zu verfolgen, sofern Fachzeitschriften nicht die notwendige Aktualität verbürgen. Von diesem Vorhaben haben die höchsten Zivilrichter letztlich doch Abstand genommen; ihrer Ansicht nach stellt selbst ein im zweiwöchigen Abstand erscheinendes Anlegermagazin nur eine unwesentliche Informationsquelle dar (BGH – IX ZR 102/06 -).

Verjährungsregelung angepasst

Mandanten können sich mit einer Klage gegen ihren Steuerberater deutlich mehr Zeit lassen. Für dessen berufliches Fehlverhalten gilt zwar die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vorgesehene regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt neuerdings aber nicht mehr zwingend zum Schluss des Kalenderjahres, in dem der Schadenersatzanspruch durch Zugang der Festsetzungsbescheide entstanden ist.

Zum Vorteil des Mandanten macht das BGB (§ 199) den Fristbeginn jetzt von der Kenntnis des Mandanten über die anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners abhängig. Unabhängig von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Mandanten verjähren Schadenersatzansprüche gegenüber dem Steuerberater nunmehr spätestens zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.

Die dreijährige Verjährungsfrist beginnt zudem auch dann frühestens zum Schluss des Jahres, in dem der nachteilige Steuerbescheid zugegangen ist, wenn der Steuerberater eine Ausschlussfrist versäumt hat. Erst ab diesem Zeitpunkt verschlechtert sich die Vermögenslage des Mandanten infolge einer steuerlichen Fehlberatung (BGH IX ZR 208/04 –). Im Streitfall hatte ein Steuerberater nicht auf die Rechtsprechungsänderung zu Organschaftsverträgen hingewiesen, wonach eine nachträgliche notarielle Beurkundung und Eintragung in das Handelsregister innerhalb einer bestimmten Frist gefordert wird.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt", Autor: Bernhard Lindgens

Wann der Steuerberater haftet: So entschieden die Zivilgerichte

Ganz gleich, ob die Zivilgerichte in den folgenden Entscheidungen eine Haftung des Steuerberaters bejahten: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) weist die Beweislast ausschließlich dem Steuerberater zu. Dieser hat sich zu entlasten und darzulegen, dass er die vom Mandanten behauptete Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

  • Unterläuft dem Steuerberater bei der Ermittlung der Einkunftshöhe ein Berechnungsfehler, haftet er für die festgesetzten Mehrsteuern. Doch auch der betroffene Mandant kommt nicht ungeschoren davon: Unterschreibt er die fehlerhafte Steuererklärung ohne weitere Überprüfung insbesondere der Einkunftshöhe, muss er sich ein Mitverschulden zurechnen lassen (OLG Hamm - 25 U 110/96 -).

  • Grundsätzlich haftet der Steuerberater, wenn er seine Mandanten über die formalen Anforderungen an Barquittungen falsch berät oder nicht auf korrekte Abrechnungen drängt und das Finanzamt deshalb den Abzug der quittierten Beträge als Betriebsausgaben ablehnt. Allerdings entfällt seine Haftung, wenn das beratene Unternehmen die ihm möglichen und zumutbaren Empfängerangaben (voller Name und Adresse des Empfängers der Betriebsausgaben) nicht vor Festsetzung der darauf entfallenden Mehrsteuern durch das Finanzamt nachholt (BGH - IX ZR 384/99 -).

  • Beim Streit um die Freiberuflereigenschaft eines Personalberaters bejahte das höchste Zivilgericht eine Schadenersatzpflicht des Steuerberaters für zu viel gezahlte Einkommensteuer. Dieser hatte es pflichtwidrig unterlassen, mittels Einsprüchen gegen die Einkommensteuerbescheide Rückstellungen für die Gewerbesteuer gewinnmindernd geltend zu machen (BGH – IX ZR 140/03 -).

  • Einer Haftungsklage wegen unterbliebener Belehrungspflicht zur Kirchensteuerersparnis bei Kirchenaustritt dürfte nur mehr in Ausnahmefällen den erhofften Erfolg bringen: Während das OLG Düsseldorf (- 23 U 39/2 -) noch Ende 2002 der Meinung war, dass ein Steuerberater seine Mandanten auf die steuerlichen Vorteile eines Kirchenaustritts aufmerksam machen müsse, wies das OLG Köln eine auf Erstattung von 41.000 Euro Kirchensteuer gerichtete Schadenersatzklage wegen Falschberatung im März 2005 (- 8 U 61/04 -) zurück. Danach müssen Steuerberater ihre Mandanten nicht mehr darauf hinweisen, dass sie durch einen Kirchenaustritt Steuern sparen können; die Beratungspflicht findet ihre Grenzen bei „höchstpersönlichen Entscheidungen des Mandanten“. Diese Auffassung hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich bestätigt. Hat der Steuerberater jedoch aufgrund des ihm erteilten Auftrags die steuerlichen Vor- und Nachteile verschiedener Gestaltungsmöglichkeiten darzustellen, muss er im Regelfall auch beizeiten auf die anfallende Kirchensteuer hinweisen. Diese Verpflichtung trifft ihn vor allem dann, wenn die Kirchensteuerbelastung das übliche Maß übersteigt (BGH - IX ZR 53/05 -).

  • Macht der Mandant die Entscheidung über einen Wertpapierverkauf erkennbar davon abhängig, dass entstandene Kursverluste mit Gewinnen verrechnet werden können, kann der Berater bei einer fehlerhaften Rechtsauskunft grundsätzlich für weitere Kursverluste in Anspruch genommen werden. Im zu entscheidenden Fall hatte der Steuerberater auf Anfrage die Möglichkeit zur Verrechnung aktueller Akteinverluste mit hohen Gewinnen aus dem Vorjahr verneint, worauf sein Mandant die stetig an Wert verlierenden Aktien für weitere drei Monate in seinem Depot hielt (BGH - IX ZR 122/04 -).

  • Den Auftraggeber trifft keinerlei Mitverschulden, wenn ihn sein Steuerberater nicht auf legale Steuergestaltungsmöglichkeiten hinweist (OLG Hamm - 25 U 167/99 -) ‑ sein Steuerberater haftet in voller Höhe für die entgangenen Steuervorteile.

  • Ein mit der Lohnbuchhaltung beauftragter Steuerberater schuldet grundsätzlich keine Beratung zu sozialversicherungsrechtlichen Fragen. Übernimmt er aber die Berechung der Sozialversicherungsbeiträge, muss er die Berechnungsgrundlagen zutreffend ermitteln (OLG Düsseldorf – I-23 U 18/07 -). Nach Auffassung des BGH hat er ferner die Befreiung von der Versicherungspflicht für diejenigen Arbeitnehmer zu überprüfen, für die keine Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden. Ergeben sich dabei tatsächliche Unklarheiten oder sozialversicherungsrechtliche Schwierigkeiten, ist er gehalten, die Unklarheiten entweder durch eigene Rückfragen auszuräumen oder auf die Einschaltung eines hierfür fachlich geeigneten Beraters hinzuwirken. Ansonsten haftet der steuerliche Berater für die unterbliebenen Abzüge der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, die der Arbeitgeber nicht in den nächsten drei Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen nachholen darf (BGH - IX ZR 148/03 -).

  • In der Tagespresse oder Wochenzeitschriften erhobene Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer steuerlichen Vorschrift verpflichten den Steuerberater nicht zur vorsorglichen Einlegung eines Rechtsbehelfs (BGH – IX ZR 102/06 -). Dies gilt im Regefall selbst bei bereits eingereichten Klagen beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG), solange weder deutliche Hinweise für den Erfolg der Klage noch Anhaltspunkte für eine baldige Entscheidung vorliegen. Entsprechende Ratschläge im Internet zur Offenhaltung laufender Verfahren stellen keine ausreichenden Hinweise für die Erfolgsaussicht anhängiger Verfassungsklagen dar (OLG Karlsruhe – 1 U 77/06 -).

  • Eine sachgerechte Steuerberatung schließt die Verpflichtung ein, den Mandanten auf die Möglichkeit einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts insbesondere dann hinzuweisen, wenn die Rechtslage ungeklärt und die Angelegenheit von schwerwiegender Bedeutung für die Entscheidung des Mandanten ist. Beispiel: Die Inanspruchnahme des ermäßigten Steuersatzes auf den Veräußerungsgewinn eines Mitunternehmeranteils ohne einen entsprechenden Anteil des Betriebsgrundstücks (BGH – IX ZR 34/04). Die Entscheidung über die Einholung einer verbindlichen Auskunft obliegt indes stets allein dem Mandanten. Legt der Mandant etwa aus wirtschaftlichen Gründen Wert auf einen möglichst frühzeitigen Baubeginn einer zur Vermietung bestimmten Immobilie, darf der Berater die Aufnahme der Bauarbeiten nicht durch eigenmächtige Beantragung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts über einen wenig Erfolg versprechenden steuerlichen Gestaltungsvorschlag verzögern. Hält sich der Steuerberater nicht an die Mandantenvorgabe, haftet er bei einem verzögerten Baubeginn sowohl für Baumehrkosten als auch für die erlittenen Mietausfälle (BGH – IX ZR 37/04).



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