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Offenlegung als Chance begreifen

Seit dem 1. Januar 2007 müssen Jahresabschlüsse im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Verstöße gegen diese Verpflichtung werden rigoros sanktioniert. Dr. Horst Vinken, Präsident der Bundessteuerberaterkammer, erklärt im Interview mit dem Creditreform-Magazin das "Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister" – kurz: EHUG.

Creditreform-Magazin: Welchen Zweck verfolgte der Gesetzgeber mit der Einführung der Offenlegungspflicht für Unternehmen durch das EHUG?

Dr. Horst Vinken: Die Offenlegungspflicht als solche wurde nicht erst durch das EHUG eingeführt, sondern nur sanktioniert. Die Pflicht zur Offenlegung von Jahresabschlüssen existiert schon eine ganze Weile und beruht auf Vorgaben der Europäischen Union. Deutschland ist dieser Verpflichtung bislang ausgewichen, indem Verstöße nicht geahndet wurden, mit der Folge, dass die große Mehrheit der Unternehmen ihre Jahresabschlüsse nicht offen gelegt hat. Das EHUG schließt diese Lücke.

Creditreform-Magazin: Was passiert, wenn Unternehmer ihre Bilanzen nicht offenlegen?

Vinken: Zunächst wird vom Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld angedroht. Legt der betroffene Unternehmer seinen Jahresabschluss dann innerhalb von sechs Wochen offen, werden lediglich die Verfahrenskosten fällig. Wenn dem nicht so ist, wird das Ordnungsgeld festgesetzt und die Aufforderung zur Offenlegung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes wiederholt. Die Höhe der Ordnungsgelder liegt  zwischen 2.500 und 25.000 Euro. Und: Freikaufen gibt es nicht. Auch wenn ein Unternehmer 2.500 Euro zahlt, bleibt er offenlegungspflichtig. Das heißt: Der Verstoß gegen die Offenlegungspflicht kann bis zu 25.000 Euro kosten – pro Jahr wohlgemerkt!

Creditreform-Magazin: Welche Informationen müssen veröffentlicht werden?

Vinken: Der Umfang der Offenlegungsverpflichtung ist abhängig von der Größe des Unternehmens: Große Unternehmen müssen den Jahresabschluss – also die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung inklusive Anhang, sowie den Bestätigungsvermerk offenlegen. Hinzu kommt der Lagebericht, und – sofern es einen gibt – der Bericht des Aufsichtsrates. Falls sich der Gewinnverwendungsbeschluss nicht aus dem Jahresabschluss ergibt, muss auch dieser offen gelegt werden. Für kleine und mittelgroße Unternehmen gibt es Erleichterungen. So brauchen kleine Unternehmen nur ihre Bilanz inklusive des Anhangs einzureichen – keine Gewinn- und Verlustrechnung. Entsprechend müssen sie auch keine Angaben, die im Anhang über die GuV stehen, machen. Mittelgroße Gesellschaften müssen eine verkürzte Bilanz einreichen.

Creditreform-Magazin: Die offen gelegten Unterlagen können unter www.unternehmensregister.de eingesehen werden. Gibt es Möglichkeiten, die Offenlegungspflicht zu umgehen?

Vinken: Eine Vermeidungsstrategie wäre zum Beispiel, einen persönlich haftenden Gesellschafter zu benennen. Dadurch verliert das Unternehmen den Status der Kapitalgesellschaft. Allerdings unterliegt dann dieser Gesellschafter der persönlichen Haftung für Unternehmensschulden. Im Fußball würde man eine solche Konstruktion wohl als Eigentor bezeichnen.

Bei einem Konzern gibt es noch die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen einen befreienden Konzernabschluss zu erstellen, dann brauchen Sie keine Einzelabschlüsse mehr zu veröffentlichen. Details sind also schwerer nachzuvollziehen. Der Nachteil ist aber, dass das Gesamtgefüge eines Konzerns erkennbar wird.

Die dritte mögliche Strategie ist die Aufspaltung eines Unternehmens. So kann man etwa eine GmbH und Co. KG in fünf kleine aufspalten. Die Detailflut, die man dann erhält, vernebelt den Blick aufs Ganze. Insbesondere große Einzelhändler bedienen sich oftmals dieses "Tricks". Aber: Die Aufspaltung ist mit einem hohen buchhalterischem Aufwand und entsprechenden Kosten verbunden, denn Sie müssen für jedes Unternehmen Bilanzen erstellen und eine Steuererklärung machen. Sie sind im Zweifel prüfungspflichtig und auch im Rechnungswesen gibt es eine Menge zu tun. Aus meiner Sicht sind alle genannten Strategien relativ unbrauchbar.

Creditreform-Magazin: Was empfehlen Sie offenlegungspflichtigen Unternehmen dann?

Vinken: Vielfach wird verkannt, dass sich die Offenlegungsverpflichtung des EHUG nach dem HGB und nicht nach dem Steuerrecht richtet. Will ein Unternehmer eine Information nicht preisgeben, dann gibt es in der Bewertung schon etliche Möglichkeiten. Das gilt nicht für die Steuer wohlgemerkt! Die vielfach in der Presse veröffentlichte Behauptung, die Offenlegungsverpflichtung führe dazu, dass jeder alles sehen kann, ist, wenn man mit dem HGB-Instrument umzugehen weiß, schlichtweg falsch. Veröffentlicht etwa eine GmbH eine verkürzte Bilanz  – ohne GuV, ohne Lagebericht – was wollen Sie denn dann noch sehen? Sie können erkennen, wie viel Kapital ein Unternehmen hat und wie viel Schulden. Und sonst relativ wenig.

Creditreform-Magazin: Halten Sie die Annahme, dass ein Viertel aller Unternehmen zu viele Informationen preisgibt, für glaubhaft oder übertrieben?

Vinken: Diese Zahl halte ich für völlig übertrieben, aber es mag sicher Unternehmen geben, die zu viel veröffentlichen, einfach weil sie nicht beraten wurden. In vielen Fällen wurden die Unternehmen durch das Ordnungsgeldverfahren quasi "wachgeküsst". Ihrem alten Muster folgend überwiesen die Betroffenen die verlangten Verfahrenskosten in Höhe von 53,50 Euro, ohne den Jahresabschluss einzureichen und fielen aus allen Wolken, als das Bundesamt der Justiz 2.500 Euro von ihnen haben wollte. Anschließend wurden dann häufig mehr oder weniger wahllos alle Unterlagen eingereicht, ohne noch einmal kritisch zu prüfen, was der Offenlegungsverpflichtung unterliegt und was nicht.

Creditreform-Magazin: Die Bundessteuerberaterkammer, deren Präsident Sie sind, hat deutliche Kritik am EHUG geübt – worum ging es dabei?

Vinken: Die größten Kritikpunkte der Bundessteuerberaterkammer betrafen die Übergangsphase und sind mittlerweile beseitigt. Was wir jetzt noch kritisieren, ist, dass Unternehmen ihre Jahresabschlüsse offenlegen müssen, für deren Offenlegung aus unserer Sicht keine Notwendigkeit besteht. Namentlich sind dies die GmbH & Co. KGs oder genauer: die Komplementär-GmbH der GmbH&Co. KG. Denn eine Komplementär-GmbH ist selbst nicht aktiv, sondern hält regelmäßig nur Anteile an der Kommanditgesellschaft.

Die veröffentlichten Informationen nützen niemandem und verursachen eine Menge Arbeit – immerhin besitzen ein paar hunderttausend Unternehmen diese Rechtsform. Bei Verabschiedung des Gesetzes hätte man besser nicht auf die Rechtsform abstellen sollen, sondern auf die ausübende Tätigkeit: Ist ein Unternehmen rechtsgeschäftlich tätig, ist es veröffentlichungspflichtig, wird nur eine verwaltende Funktion ausgeübt, nicht.

Creditreform-Magazin: Wie viele Unternehmen haben bislang ihre Jahresabschlüsse offen gelegt, und wie war es vor Einführung des EHUG?

Vinken: Früher war es so, dass die Offenlegung nur von einem ganz kleinen Teil der Unternehmen ernst genommen wurde – in der Regel waren das die großen Kapitalgesellschaften. Seit Einführung des EHUG hatten bis Ende August 802.000 Unternehmen offengelegt. Wir schätzen, dass die Zahl der offenlegungspflichtigen Unternehmen insgesamt bei etwa einer Million liegt, und so ist diese Quote aus meiner Sicht sensationell.

Die Bundessteuerberaterkammer ist daran übrigens nicht ganz unbeteiligt. Noch im November 2007 fürchtete die Bundesjustizministerin  zu Recht, dass das EHUG nicht ausreichend wahrgenommen wird. Wir haben daraufhin  die Steuerberater mobilisiert und ihnen verdeutlicht, dass sie auf ihre Mandanten zugehen müssen, um sie von der Wichtigkeit der Offenlegung zu überzeugen, um ihnen Ordnungs- oder Strafgelder zu ersparen. Wir fühlen uns also ein kleines bisschen mitverantwortlich für das gute Gelingen.

Creditreform-Magazin: Das heißt, Sie haben dafür gesorgt, dass den Unternehmern überhaupt bewusst wurde, dass sie eine Strafe zu erwarten haben, wenn sie nicht offenlegen?

Vinken: Genau. Wir haben den Unternehmen – über die Bundessteuerberaterkammer zu den Steuerberaterkammern und dann zu den einzelnen Steuerberatern – klar gemacht, dass Verstöße gegen die Offenlegungspflicht ab sofort sanktioniert werden. Das hatte die Politik bis dahin meines Erachtens nicht deutlich genug kommuniziert. Die Unternehmer haben bei Einführung des EHUG nur verstanden, dass sie ihre Rechnungslegungsunterlagen ab dem Wirtschaftsjahr 2007 nicht mehr beim Handelsregister, sondern beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers einreichen müssen. Viele haben sich daraufhin gedacht: Ich habe bisher nicht offen gelegt, also mache ich es jetzt auch nicht. Dass mit der Einführung auch die Sanktionierung greift, musste erst verdeutlicht werden. Das haben die Steuerberater vor Ort übernommen.
 
Creditreform-Magazin: Was sind die Vorteile der Offenlegung?

Vinken: Der große Vorteil, den meiner Meinung nach noch zu wenige Unternehmer nutzen, ist die Public Relations Wirkung, die man mit der Offenlegung erzielen kann. Nach meinem Eindruck sind im Vorfeld die Nachteile der Offenlegung ein bisschen hochgespielt, und die Vorteile überhaupt nicht transportiert worden. Es wurde nicht verbreitet, dass die Offenlegung auch eine Chance für Unternehmen darstellt, sich zu präsentieren – und das fast kostenlos!

Creditreform-Magazin: Den PR-Effekt können allerdings nur Unternehmen nutzen, die finanziell gut da stehen. Wie geht es den Unternehmen in Deutschland?

Vinken: Ende der Neunziger Jahre haben wir festgestellt, dass insbesondere der Mittelstand in Deutschland über eine zu geringe Eigenkapitalbasis verfügt. Hat ein Betrieb lediglich eine Eigenkapitalquote von zehn Prozent, führt das bei allen Ratingverfahren zu Problemen. Die Sollgröße liegt bei etwa 25 bis 30 Prozent haftendem Eigenkapital. In den letzten Jahren verlief die konjunkturelle Entwicklung sehr positiv, und die Unternehmenssteuern wurden herabgesetzt. Das führte dazu, dass die Gewinne etwas größer wurden und die Eigenkapitalquote im Laufe der Jahre leicht anstieg. Diese Entwicklung hielt etwa bis zum Jahr 2006 an, für den einen oder anderen Unternehmer auch noch bis zum Jahr 2007. In 2008 allerdings dreht sich der Wind: Die Zahl der Gewinnwarnungen großer Konzerne steigt, und die wirtschaftliche Lage und Struktur ist von Veränderungen geprägt. Das bekommt auch der Mittelstand zu spüren.

Das Gespräch führte Anne Sahm.

Zur Person

Dr. Horst Vinken ist seit September 2007 Präsident der Bundessteuerberaterkammer. Der Diplom-Kaufmann arbeitet seit 1972 als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer mit eigener Praxis in Duisburg. Als Referent und Fachautor bearbeitet er vor allem die Beratungsgebiete Rating, Unternehmensnachfolge, Erben und Vererben sowie steuerliche Aspekte der Kapitalanlage. Seit 1998 steht Vinken als Präsident der Steuerberaterkammer Düsseldorf an der Spitze der mit mehr als 8.000 Mitgliedern zweitgrößten deutschen Steuerberaterkammer.

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt"

 

 



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