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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Steuerrecht 09/11

Aktuelles aus dem Steuerrecht

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.09.2011


Abzugsfähige Umzugskosten

Bereits zum zweiten Mal wurden die steuerlich anzuerkennenden Höchstbeträge und Pauschalen für Umzüge in 2011 geringfügig erhöht (BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011, Az.: IV C 5 - S 2353 - 08/10007). Damit beträgt der als Werbungskosten abzugsfähige Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach dem Bundesumzugskostengesetz (BUKG) für Verheiratete bei Beendigung des Umzugs ab 1. August 2011 1.283 Euro und für Ledige 641 Euro. Die Pauschbeträge erhöhen sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten zum 1. Januar 2011 um 281 Euro. Angepasst wurde auch der Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind; dieser erhöht sich bei Beendigung des Umzugs ab 8. August 2011 auf 1.617 Euro.

Besteuerung von Erwerbsminderungsrenten

Als Folge der Alterseinkünftereform müssen immer mehr Rentenempfänger finanzielle Einbußen durch die nachgelagerte Rentenbesteuerung hinnehmen. Denn während Renten in der Vergangenheit lediglich mit einem geringen Ertragsanteil besteuert wurden, unterliegen die Leistungen bereits seit dem Veranlagungszeitraum 2005 einem allein vom Jahr des Rentenbeginns abhängigen und für die gesamte Laufzeit der Rente gültigen Besteuerungsanteil. Dieser Anteil steigt während der bis 2020 dauernden Übergangszeit jährlich um zwei Prozent und beträgt bei einem Rentenbeginn im Jahre 2020 bereits achtzig Prozent; ab 2040 werden Renten dann in voller Höhe besteuert. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH) in gleich mehreren Urteilen entschieden, dass auch Erwerbsminderungsrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mit dem üblicherweise weitaus geringeren Ertragsanteil, sondern mit dem sogenannten Besteuerungsanteil zu besteuern sind. Nach Auffassung der Richter bestehe kein entscheidender Unterschied zu den Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung (BFH-Urteile vom 13. April 2011, Az.: X R 54/09, X R 19/09 und X R 33/09).

Gleiches gilt für Rentennachzahlungen, die für Jahre vor 2005 geleistet werden: Auch diese müssen nach dem Alterseinkünftegesetz besteuert werden, wenn die Rentenzahlungen erst nach dem 1. Januar 2005 erfolgen. Besonders ärgerlich: Im zu entscheidenden Fall hatte die Klägerin bereits im Februar 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beantragt, die von der Rentenversicherung Bund aber erst im Februar 2005 rückwirkend bewilligt wurde (BFH-Urteil vom 13. April 2011, Az.:X R 1/10).

Zivilprozesskosten abzugsfähig

Größere und zwangsläufig entstehende Aufwendungen dürfen nach Abzug einer gestaffelten zumutbaren Eigenbelastung bei der Einkommensteuerberechnung als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Zu den regelmäßig anerkannten Aufwendungen zählen insbesondere Krankheits- oder Unfallkosten. Die Kosten eines Zivilprozesses wurden dagegen in der Vergangenheit nur in Ausnahmefällen bei Streitigkeiten mit existenzieller Bedeutung akzeptiert. In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt entschieden, dass auch Zivilprozesskosten als unausweichliche außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Um prozessfreudige Zeitgenossen nicht zu unnötigen Klagen auf Kosten des Steuerzahlers zu ermuntern, knüpften Finanzrichter an den begehrten Steuerabzug jedoch Bedingungen: Zwar spielt der Gegenstand des Zivilprozesses keine Rolle; unausweichlich seien dadurch verursachte Aufwendungen allerdings nur, wenn die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg biete und nicht mutwillig erscheine. Davon sei auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei. Aus diesem Grund verwies der BFH das Verfahren an die Vorinstanz zurück. Das Finanzgericht muss jetzt prüfen, ob der Zivilprozess (hier gegen eine Krankenversicherung) aus damaliger Sicht hinreichende Aussicht auf Erfolg gehabt habe (BFH-Entscheidung vom 12. Mai 2011, Az.: VI R 42/10).

Neue Umsatzsteuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bei der Bekämpfung des Umsatzsteuerbetrugs setzen die deutschen Finanzbehörden in immer mehr Branchen auf eine Verlagerung der Umsatzsteuerschuldnerschaft hin zum Leistungsempfänger. Bei diesem als "Reverse-Charge" bezeichneten Verfahren zahlt der Auftraggeber dem leistenden Unternehmer nur den in Rechnung gestellten Nettobetrag, erklärt gegenüber seinem eigenen Finanzamt die darauf entfallende Umsatzsteuer und zieht diesen Betrag gleichzeitig als Vorsteuer ab. Nachdem der EU-Ministerrat Deutschland bereits im vergangenen Jahr zur Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahrens" auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen ermächtigt hatte, ist die Neuregelung zum 1. Juli 2011 in Kraft getreten. Betroffen sind jedoch lediglich Lieferungen an Unternehmer mit einem Nettovolumen von mindestens 5.000 Euro. Ausgenommen wurden laut Anwendungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 24. Juni 2011 (Az.: IV D 3 - S 7279/11/10001) darüber hinaus reine Datenübertragungseinrichtungen, Navigationsgeräte, Spielekonsolen, On-Board-Units sowie Prozessoren und elektronische Baugruppen, die noch nicht in ein Endprodukt eingebaut wurden. Ein Umsatzsteuerrisiko brauchen die beteiligten Geschäftspartner nicht zu befürchten, da die Vereinfachungsregelung im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (Abschnitt 13b.1. Abs. 23 UStAE) auf die neue Umsatzsteuerschuldnerschaft ausgedehnt wurde. Danach müssen die Finanzämter eine fälschliche Anwendung des "Reverse-Charge-Verfahrens" bei beiden Geschäftspartnern im Nachhinein akzeptieren, sofern der Umsatz vom Leistungsempfänger in zutreffender Höhe versteuert wurde.

Digitale LohnSchnittstelle

Bereits seit 2002 haben die Finanzbehörden das Recht, im Rahmen förmlich angekündigter Außenprüfungen auf steuerlich relevante Unternehmensdatenbestände zuzugreifen. Dies gilt auch für Daten der Lohnbuchhaltung. Zur Vereinfachung digitaler Lohnsteuer-Außenprüfungen für das geprüfte Unternehmen als auch für die Finanzamtsprüfer haben die Finanzbehörden jetzt einen einheitlichen Standarddatensatz als Schnittstelle für die Lohnsteuer-Außenprüfung entwickelt. Diese sogenannte "Digitale LohnSchnittstelle (DLS)" soll den Datenexport aus dem Lohnbuchhaltungssystem des Arbeitgebers erleichtern und eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der angeforderten Informationen sicherstellen. Für jede zu prüfende lohnsteuerliche Betriebsstätte wird dazu ein gesonderter Datenbestand verlangt. Die DLS gliedert die Daten in Programminfo, Arbeitgeberstammdaten, Arbeitnehmerstammdaten, Lohnartenstammdaten (beispielsweise Primär- und Sekundärlohnarten, technische Lohnarten oder Zeitlohnarten), Lohnartenabrechnungsdaten, Lohnkontendaten sowie SV-Daten mit den aus steuerlicher Sicht relevanten Sozialversicherungsdaten. Die jeweils aktuelle Version der DLS mit weitergehenden Informationen wie auch einem Fragen- und Antwortenkatalog stehen auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.bund.de) seit dem 1. Juli 2011 zum Download bereit. Wichtig: Wegen der häufigen Beanstandungen von Korrekturbuchungen für vorangegangene Abrechnungszeiträume weisen die Finanzbehörden in ihrem Fragen- und Antwortenkatalog darauf hin, dass derartige Rückrechnungen als Änderungswerte mit dem Differenzbetrag zur ursprünglichen Buchung auszuweisen sind; sie dürfen keinesfalls mit dem aktuellen Wert oder durch eine Stornobuchung überschrieben werden (BMF-Schreiben vom 29. Juni 2011, Az.: IV C 5 - S 2386 - 07/0005).



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