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Startseite Info-Center Fachartikel & Checklisten Recht und Steuern Aktuelles a. d. Arbeitsrecht 09/11

Aktuelles aus dem Arbeitsrecht (September 2011)

Creditreform Unternehmermagazin

Creditreform Magazin, 07.09.2011


Kürzung des Erholungsurlaubs bei Elternzeit

Unternehmen können den Urlaubsanspruch ihrer Mitarbeiter für jeden vollen Kalendermonat, den der Arbeitnehmer abwesend ist, um jeweils ein Zwölftel kürzen. Dies geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor.

Im verhandelten Sachverhalt war ein schwerbehinderter Arbeitnehmer seit Jahren als Sachbearbeiter bei dem Unternehmen beschäftigt. Laut Tarifvertrag hat der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Zusätzlich stehen ihm als Schwerbehinderten fünf weitere Urlaubstage zu. Im Jahr 2008 war der Arbeitnehmer vom 16. August bis 15. Oktober in Elternzeit. Aufgrund dieser Abwesenheit vertrat der Arbeitgeber die Auffassung, dass dem Beschäftigten nur 27,1 Arbeitstage Erholungsurlaub und 4,6 Tage Zusatzurlaub aufgrund der Schwerbehinderung zustanden. Der Arbeitnehmer argumentierte jedoch, dass im der volle Jahresurlaub um ein Zwölftel gekürzt zustehe und klagte vor dem Arbeitsgericht.

Das Bundesarbeitsgericht entschied nun zugunsten des Arbeitnehmers. In der Begründung dazu heißt es, dass auch für die Elternzeit der Anspruch auf Erholungsurlaub besteht und nur für volle Kalendermonate um ein Zwölftel gekürzt werden dürfe. Gleiches gelte für den Zusatzurlaub für Schwerbehinderte, wenn keine tarifvertraglich abweichenden Änderungen gegeben sind.

(Bundesarbeitsgericht; Urteil vom 17. Mai 2011; Az: 9 AZR 197/10)
 

Freundschaftsdienst kann Kündigung begründen

Wenn ein Arbeitnehmer unentgeltliche Leistungen von Dritten entgegen nimmt, die er beruflich für seinen Arbeitgeber kontrollieren soll, so kann dies ein wichtiger Kündigungsgrund sein. Die geht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Im verhandelten Streitfall hatte der Arbeitnehmer die Aufgabe Leistungen von Vertragspartner seines Arbeitgebers zu prüfen. Der Mitarbeier überprüfte die erbrachten Leistungen im Bereich der Verfahrenstechnik und des Rohrleitungsbaues. Die Auswahl der zu prüfenden Abrechnungen hatte der Arbeitnehmer mittels eines Stichprobengenerators zu bestimmen und anschließend eine Prüfung vor Ort, das heißt auf der Baustelle, durch Nachzählen, Prüfen der Korrektheit der Leistungsinhalte sowie der korrekten Zuordnung der Leistungspositionen vorzunehmen. Der Arbeitgeber erfuhr, dass sein Arbeitnehmer von einem solchen Vertragspartner unentgeltlich Transportdienste angenommen hatte. Daraufhin kündigte er den Mitarbeiter fristlos. Hiergegen zog der Arbeitnehmer vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied dazu, dass die Kündigung gerechtfertigt sei. Der Arbeitgeber verdächtige seinen Arbeitnehmer der Bestechlichkeit. Dabei ist es unerheblich, ob sich der Arbeitnehmer tatsächlich bei den Kontrollarbeiten durch die Freundschaftsdienste hat beeinflussen lassen. Durch diesen Vorfall ist das Vertrauensverhältnis des Arbeitgebers weitreichend gestört, so dass eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt ist.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Januar 2011; Az: 11 SA 447/10)
 

Alkoholkranke und Kündigung

Um sich von alkoholkranken Arbeitnehmern zu trennen, muss zunächst eine Abmahnung ausgesprochen werden, bevor es zu einer Kündigung kommen kann. Dies hat das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil bestätigt.

Hier war eine Angestellte in einem Krankenhaus beschäftigt und ab 2006 häuften sich die Krankheitszeiten. Die häufigen Arbeitsunfähigkeiten waren unter anderem auf Verletzungen zurückzuführen, die unter Alkoholeinfluss entstanden. Die Arbeitnehmerin befand sich zwar teilweise in einer ambulanten Suchttherapie, trank aber auf einer Betriebsveranstaltung erneut Alkohol und war seitdem arbeitsunfähig. Daraufhin versetzte der Arbeitgeber die Arbeitnehmer auf eine andere Stelle und kündigte ihr anschließend fristlos. Gegen diese Kündigung zog die Arbeitnehmerin erfolgreich vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht gab der Kündigungsschutzklage statt und erklärte die Kündigung für unwirksam. In der Begründung heißt es dazu, dass der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die Möglichkeit auf eine Behandlung geben muss, da Alkoholabhängigkeit als Krankheit zu werten ist, müssen hier für eine Kündigung auch die entsprechenden Grundsätze angewendet werden. Das heißt, der Arbeitgeber ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in der Regel verpflichtet, einem alkoholkranken Arbeitnehmer, dem er aus personenbedingten Gründen kündigen will, zuvor die Chance zu einer Entziehungskur zu geben.

(Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Februar 2011; Az: 10 Sa 419/10)
 

Diebstahl begründet fristlose Kündigung

Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers bestätigt, der seinen Arbeitgeber bestohlen hat.

Im strittigen Sachverhalt holzte ein Forstwirt trockenes Holz für private Zwecke ab und transportierte dieses mit seinem Auto aus dem Wald. Der Arbeitgeber sah darin einen wichtigen Kündigungsgrund und kündigte dem Arbeitnehmer fristlos wegen Diebstahls. Der Arbeitnehmer sah in der Entwendung des Holzes jedoch lediglich eine Bagatelle und klagte vor Gericht. Darüber hinaus sei ihm vom Arbeitgeber niemals untersagt worden Holz für den Privatgebrauch mitzunehmen.

Das Landesarbeitsgericht folgte der Argumentation des Arbeitnehmers jedoch nicht. Die Kündigung sei begründet und wirksam. Immerhin hatte das Holz einen Wert von rund 300 Euro und damit handelt es sich nicht mehr um eine Bagatelle. Das Vertrauensverhältnis sei damit unwiderruflich zerstört.

(Landesarbeitsgericht Hamm; Urteil vom 25. März 2011; Az: 10 Sa 1788/10)
 

aus "Creditreform – das Unternehmermagazin aus der Verlagsgruppe Handelsblatt",



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