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Recht und Steuern
Aktuelles a. d. Steuerrecht 04/11
Aktuelles aus dem Steuerrecht (April 2011)
Creditreform Magazin, 05.04.2011
Darlehensverträge zwischen Angehörigen
Auch Angehörige dürfen ihre Rechtsverhältnisse untereinander steuerlich möglichst günstig gestalten. Die steuerrechtliche Anerkennung des Vereinbarten setzt jedoch voraus, dass die Verträge zum einen zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sind, andererseits inhaltlich dem zwischen Fremden Üblichen entsprechen und so auch tatsächlich durchgeführt werden. Dessen ungeachtet hatte der Bundesfinanzhof (BFH) der zivilrechtlichen Unwirksamkeit von Verträgen zwischen Angehörigen überraschenderweise zuletzt nur noch indizielle Bedeutung beigemessen.
So ließen die Finanzrichter den Werbungskostenabzug von Schuldzinsen für mehrere mit Enkelkindern abgeschlossene Darlehensverträge zu, obwohl die Verträge erst Jahre später durch einen zwischenzeitlich eingeschalteten Ergänzungspfleger genehmigt worden waren. Die aktuelle BFH-Rechtsprechung hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in seiner Verwaltungsvorschrift vom 23. Dezember 2010 (Aktenzeichen IV C 6 – S 2144/07/10004) umgesetzt. Danach sind tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen Angehörigen nur dann von Anfang an zu berücksichtigen, wenn den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann und sie zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.
Ernstliche Zweifel am Bindungswillen der Vertragspartner sollen die Finanzämter dagegen immer dann annehmen, wenn sich die notwendigen Formvorschriften bereits klar und unmittelbar aus dem Gesetz und nicht erst durch Auslegung einer (zivil)rechtlichen Vorschrift ergeben.
Misstrauen erregen zudem Darlehensverträge, bei denen die Darlehensbeträge aus kurz zuvor vom Darlehensnehmer geschenkten Mitteln herrühren. Zwar erkennen die Finanzbehörden seit einigen Jahren auch kurz nach Schenkung gewährte Darlehen an, allerdings nur, wenn die übrigen allgemeinen Voraussetzungen an Darlehensverträge zwischen Angehörigen ebenfalls erfüllt sind. Zu diesen zählt insbesondere
- eine Vereinbarung über die Laufzeit und über Art und Zeit der Rückzahlung des Darlehens,
- die pünktliche Entrichtung der Zinsen zu den Fälligkeitszeitpunkten sowie
- eine ausreichende Besicherung des Rückzahlungsanspruchs über beispielsweise dingliche Absicherung durch Hypothek oder Grundschuld, Bankbürgschaften, Sicherungsübereignung von Wirtschaftsgütern oder Forderungsabtretungen
Eine schädliche Abhängigkeit zwischen Schenkung und Darlehen wird jedoch unwiderleglich vermutet bei einer
- Vereinbarung von Schenkung und Darlehen in ein und derselben Urkunde, einer
- Schenkung unter der Auflage der Rückgabe als Darlehen sowie einem
- Schenkungsversprechen unter der aufschiebenden Bedingung der Rückgabe als Darlehen.
Schadenersatzanspruch trotz Steuervorteil
Eine gute Nachricht für geschädigte Kapitalan-leger: Ihre Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Aufklärung des Anlageberaters verringern sich regelmäßig nicht um Steuervorteile, die sie durch Verlustzuweisungen aus den erworbenen Beteiligungen erlangt haben. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) würde eine gerichtlich Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen unzumutbar erschwert, wenn die bereits bezifferbaren Steuervorteile aus den betreffenden Kapitalanlagen anzurechnen seien – immerhin müssten die Geschädig-ten ansonsten weitere Nachforderungen wegen der vorgeschriebenen Versteuerung der Ersatzleistung zu einem späteren Zeitpunkt nochmals geltend machen (BGH-Urteil vom 15. Juli 2010, Aktenzeichen III ZR 336/08).
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