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Fortlaufende Bonitätsnachträge im Versandhandel unzulässig!
Fortlaufende Bonitätsnachträge im Versandhandel unzulässig!
Auskunfteien dürfen Nachmeldungen im Anschluss an eine Bonitätsprüfung eines Bestellers nicht mehr an die
Versender erteilen. Diesen ab September 2008 wirksamen Beschluss teilte der Düsseldorfer Kreis nach seiner Sitzung am
17./18. April 2008 in Wiesbaden mit.
Der Düsseldorfer Kreis wurde 1977 gegründet und ist als informelle Vereinigung der obersten Aufsichtsbehörden zur
Einhaltung des Datenschutzes im nicht-öffentlichen Bereich tätig.
Versandhandelsunternehmen haben bisher im Rahmen ihrer Bestandskundenüberwachung so genannte Nachmeldungen von ihrer
Auskunftei erhalten, wenn sich bei der Bonität eines Kunden eine gravierende Veränderung ergeben hat. Diese als
anlassunabhängig bezeichnete Nachmeldung von Bonitäts- und Adressmerkmalen sei jedoch nicht gerechtfertigt, erklärte
die Aufsichtsbehörde. Längstens sei eine Nachmeldung bis zur endgültigen Bezahlung der Forderung zulässig, nicht aber
darüber hinaus, hieß es.
Begründet wird diese Änderung aus § 29 Absatz 2 Nr. 1a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), der eine Bonitätsauskunft nur
bei berechtigtem Interesse zulässt. Dieses berechtigte Interesse liegt aber nach Ansicht des Düsseldorfer Kreises nach
Abschluss einer Versandhandelsbestellung regelmäßig nicht vor.
Ausgenommen davon sind Dauerschuldverhältnisse, bei denen das anfragende Unternehmen während der gesamten Dauer
des Bestehens ein finanzielles Ausfallrisiko trägt. Hierunter fallen beispielsweise Ratenzahlungsgeschäfte,
Energielieferungs- und Telekommunikationsverträge.
Alternativ zu der heutigen Praxis der Nachmeldungen würden es die Aufsichtsbehörden ebenfalls für zulässig halten,
bei der Bestellung (über eine Einwilligungsklausel) ein tatsächliches Konto einzurichten, das mit einem Kreditrahmen
ausgestattet wird und daher ein Dauerschuldverhältnis begründet. Dazu müsste jedoch das Versandhandelsunternehmen seine
Kunden- und Vertragsunterlagen deutlich anpassen. Außerdem würde diese Alternative die Bestandskunden nicht
abdecken.
In dieser Konsequenz bedeutet der Beschluss, dass ein Versandhandelsunternehmen ab Ende September 2008 bei einer
Folgebestellung eine neue Anfrage zu einem aktiven Bestandskunden stellen muss.
Die Auskunfteien sind nun bemüht, die Versender weiterhin mit Bonitätsauskünften zu beliefern und dabei möglichst
geringe Zusatzkosten zu verursachen. So hat die CEG Creditreform Consumer GmbH (Tochterunternehmen der Creditreform AG)
ein trefferbasiertes Abrechnungsmodell entwickelt, bei dem die Anfrage nur dann kostenpflichtig ist, wenn auch
tatsächlich Negativinformationen zu der angefragten Person zurückgeliefert werden.
Weitere Informationen zum Thema sowie den Beschluss des BDSG finden Sie auf der Website des
Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit.
Kontakt
Christiane Fischer
CEG Creditreform Consumer GmbH
Marketing & PR
Tel: (0 21 31) 109 -501
presse@ceg-plus.de
www.ceg-plus.de
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