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Vorsicht bei titulierten Forderungen – Untätigkeit des Gläubigers kann zur Verwirkung führen
Vorsicht bei titulierten Forderungen – Untätigkeit des Gläubigers kann zur Verwirkung führen
Neuss, 27.10.2009
Wird eine Forderung durch ein Gericht tituliert, behält dieser Titel 30 Jahre lang Gültigkeit. Allerdings gibt es Einschränkungen: „Gläubigern, die diese 30 Jahre als Ruhekissen verstehen und über einen längeren Zeitraum jegliche Aktivitäten einstellen, noch an ihr Geld zu kommen, droht schon vor Ablauf der 30-jährigen Frist eine unangenehme Überraschung in Form der Verwirkung ihrer Ansprüche“, so Udo Brückner, verantwortlicher Produktmanager beim Verband der Vereine Creditreform e.V. Zunehmend schauen die
Gerichte darauf, ob der Gläubiger kontinuierlich und stringent seiner Forderung nachgegangen ist. Ist dies in den Augen der Richter nicht der Fall, so muss der Schuldner nicht mehr damit rechnen, für seine alten Verbindlichkeiten einstehen zu müssen. Im Ergebnis ist ein 30 Jahre gültiger Titel nicht zwangsläufig auch die vollen 30 Jahre lang gültig. Für Gläubiger bedeutet dies, titulierte Forderungen im Rahmen eines effizienten Forderungsmanagements nicht aus den Augen zu verlieren.
Creditreform unterstützt Gläubiger dabei, ihre berechtigten Interessen zu wahren und die Verwirkung titulierter Forderungen zu verhindern. „Im so genannten Überwachungsverfahren beobachten wir, ob ein zahlungsunfähiger Schuldner wieder zu Vermögen kommt. Ist das der Fall, erfolgt ein erneuter Vollstreckungsversuch“ so Udo Brückner. „Dabei haben wir mit unseren Maßnahmen auch im Blick, eine vorzeitige Verwirkung der titulierten Forderung zu verhindern.“ Regelmäßige Fristenkontrolle und ein kontinuierlicher
Kontakt zum Schuldner sind Grundvoraussetzungen, um eine Verwirkung der Forderung zu vermeiden.
Rechtsnatur der Verwirkung
Die Verwirkung ist juristisch ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung und basiert auf dem Grundsatz des § 242 BGB, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Angewandt auf den konkreten Fall bedeutet dies, dass ein Gläubiger seine rechtmäßige Forderung trotz erfolgter Titulierung so zu stellen hat, dass der Schuldner noch mit der Geltendmachung zu rechnen hat.
Von besonderer Bedeutung dabei ist der Zeitfaktor. So kann allein die Dauer der Nichtausübung eines Forderungsrechtes, sprich die Dauer der Untätigkeit eines Gläubigers, zur Verwirkung führen. In der Rechtskommentierung wird als kritische Marke dafür immer wieder ein Zeitraum von acht bis zehn Jahren seit der letzten Maßnahme – etwa eine Zahlungsaufforderung, Mahnung oder die Mitteilung des Kontostandes – genannt. Zusätzlich zum Zeitfaktor können weitere Umstände zur Verwirkung einer Forderung führen. Dazu zählen etwa das besondere Schutzbedürfnis des Schuldners, Art und Umfang des Anspruches und die Untätigkeit des Gläubigers nach Einwendungen des Schuldners.
Ein weiterer Umstand für die Verwirkung einer Altforderung kann sein, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner Regelungen zu weiteren Ansprüchen vereinbart werden, bei denen die titulierte Altforderung nicht berücksichtigt wird. Hier muss beim Schuldner verständlicherweise der Eindruck entstehen, dass der Gläubiger sein Interesse an der titulierten Altforderung verloren hat.
Vereitelt der Schuldner durch sein eigenes Verhalten die Geltendmachung der Forderung, kann er sich nicht auf eine Verwirkung der Forderung berufen. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen der Schuldner zur Vermeidung der weiteren Rechtsverfolgung untertaucht.
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